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Sehr geehrter Herr Winter, für Ihre ausführliche Antwort danke ich. Sie
skizzieren das Problem mit Ihrem Beispiel punktgenau. Während nämlich der Handel
auf diese Weise abrechnet, stehen die Kassensysteme auf 2 bzw 3 Stellen nach dem
Komma. In der Tat ein Riesengewinn für den Handel, zum Schaden des Verbrauchers.
Nun nehmen Sie zu Ihrer Tabaksteuer die Mineralöl- und
Ökosteuer, den Bevorratungspfennig (ist letzterer überhaupt
zulässig??), punktgenau abgerechnet
fünf Stellen - und die Kassensysteme stehen auch hier auf 2 bzw 3 Stellen,
gleiches in den Supermärkten. Der Handel und die Konzerne rechnen jedoch dem
Staat gegenüber mit anderen Massstäben, als dem Verbraucher. So etwas nennt man
Verbraucherabzocke - wenn man dann auch noch bedenkt, dass die Börse auf 5
Stellen eingestellt ist, na fein, dann winken ja in der Tat satte Gewinne -
alleine bei nur 1 cent macht das mehr als Milliarden, das geht in die Billiarden
- wir denken, dass diese Information in jedem Falle auch Kommissar Byrne
zukommen muss, weshalb wir ihn auch abschriftlich informieren.
In der Hoffnung, dass endlich der Verbraucherbetrug aufhört und die Kontrolle
einsetzt, verbleiben wir
mit freundlichem Gruß
Gudrun Seidl, cenjur CE juristisch-politisches Info-Magazin
http://www.cenjur.de
PS: Zur Umrechnungsweise teilt uns Frau Randzio-Plath etwas anderes mit, als die
Pressestelle der EU-Kommission. Wir dürfen hier nochmals auf die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19.12.2001 zur Rundungsregel verweisen,
die unter
diesem Link zu finden ist. MfG GS zu finden
ist. MfG GS
Winter@bmf.bund.de schrieb:
Sehr geehrte Frau Seidl,
vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 21. Januar 2002. Durch die vielen Anfragen komme ich leider erst jetzt dazu, Ihnen zu antworten.
In bestimmten Fällen ist es erforderlich und auch zweckmäßig, bei der Umrechnung und Ermittlung der zu zahlenden oder zu verbuchenden Geld-/Endbeträge von sog. Verrechnungseinheiten als Berechnungsbasis auszugehen.
Dies dürfte z.B. zwingend zutreffen bei der Berechnung von Pachten, denn (vertraglich) zugrundegelegt ist in der Regel der Pachtzins, ausgedrückt in DM pro Quadratmeter. Ich erlaube mir an meine Antwort vom 16. Januar 2002 zu erinnern: Es entspräche nicht den einschlägigen Umrechnungs- und Rundungsregeln, bereits den Pachtzins nach erfolgter Umrechnung zu runden, weil sich dann zu große Ungenauigkeiten ergeben. Vielmehr ist der in Euro umgerechnete Pachtzins (und zwar genau genommen mit sämtlichen Nachkomastellen) mit der Grundstücksgröße zu multiplizieren und erst dann die ermittelte und zu zahlende Jahrespacht (in Euro) zu runden. D.h. bei der Ermittlung des zu zahlenden Betrages nimmt die Rundungsabweichung bei höherer Genauigkeit der Verrechnungseinheit, also mit jeder weiteren Nachkommastelle (der Verrechnungseinheit) ab.
Bei meinen nachfolgenden Ausführungen nehme ich auszugsweise Bezug auf den 5. Bericht des Arbeitsstabes Wirtschafts-und Währungsunion vom 20. Juni 2001 (vom Bundesministerium der Finanzen in das Internet eingestellt):
Die Euro-Verordnung I spricht die Behandlung von Summen im Falle von Umrechnungen nicht ausdrücklich an. Je nachdem, auf welcher Stufe - Einzelbetrag oder Summe - gerundet wird, können sich unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Das Ausmaß der Differenz entspricht dabei höchstens dem Produkt aus der Anzahl der Einzelposten und der je Einzelposten maximal möglichen Rundungsdifferenz von einem Pfennig bzw. Cent.
Größere Auswirkungen ergeben sich bei Pfennig-Artikeln oder Kleinstbeträgen, die mit einem hohen Faktor multipliziert werden. Der 11. Erwägungsgrund der Euro-Verordnung I besagt, dass "Rundungspraktiken oder -konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvorschriften, die ein höheres Maß an Genauigkeit für Zwischenberechnungen ermöglichen, (...) nicht berührt werden." Daraus geht hervor, dass die centgenaue Rundung auf zwei Nachkommastellen lediglich die maximal zulässige Rundungsungenauigkeit ist. Eine genauere Rundung auf drei oder mehr Nachkommastellen ist daher im Bereich der Kleinstbeträge nicht nur zulässig, sondern auch geboten.
Beispiel aus dem Tabaksteuergesetz: Der Steueranteil pro Zigarette (daneben gibt es noch einen zusätzlich zu erhebenden wertabhängigen Steueranteil in Höhe von 21,96 % vom Kleinverkaufspreis) beträgt 9,22 Pfennig. Wenn dieser mit einer Quantität von 1 000 000 Stück multipliziert wird, ergibt sich eine Steuer in der Höhe von insgesamt 92 200 DM (= 47 141,11 EUR). Auf volle Cent gerundet - 5 Cent - ergäbe der gleiche Vorgang (5 Cent x 1 000 000) jedoch 50 000 EUR (= 97 791,50 DM), also eine Abweichung von 5 591,50 DM oder 2 858,89 EUR.
Daher wird mit 4,71411 Cent pro Zigarette genauer als auf volle Cent gerundet. Dadurch wird (4,71411 Cent x 1 000 000 Stück) ein Ergebnis von 47 141,10 EUR (= 92 199,98 DM) erzielt; die Abweichung beträgt also nur 0,01 EUR oder 0,02 DM. Welche Lösung im Einzelfall anwendbar ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis ab.
Ich hoffe, nunmehr abschließend Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Winter Bundesministerium der Finanzen Referat VII A 1 Wilhelmstr. 97, 10117 Berlin |