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Der u.a. für das
Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in einem gestern verkündeten Urteil die urheberrechtliche
Streitfrage entschieden, ob elektronische Pressespiegel unter
die für herkömmliche Pressespiegel geltende Regelung des
Gesetzes fallen und damit auch ohne Zustimmung des Urhebers
erstellt und verbreitet werden können.
Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt für die Wortautoren
Rechte wahr, die vom einzelnen Urheber aus
Zweckmäßigkeitsgründen nicht geltend gemacht werden können.
Hierzu zählt auch die Vergütung für Pressespiegel, also für
die in Unternehmen oder Behörden erstellten und verbreiteten
Zusammenstellungen von Zeitungsartikeln über aktuelle
Tagesereignisse. Der Wortlaut des in diesem Punkt nicht
eindeutigen Urheberrechtsgesetzes wird seit jeher überwiegend
so verstanden, daß derartige Pressespiegel ohne Zustimmung der
Urheber, deren Artikel kopiert werden, zulässig sind. Jedoch
muß für diese Nutzung eine Vergütung gezahlt werden, die die
Verwertungsgesellschaft Wort einzieht und unter den Journalisten
verteilt, deren Artikel in Pressespiegeln verwendet werden.
Seit langem ist streitig, ob dieses sogenannte
Pressespiegelprivileg sich auch auf elektronische Pressespiegel
bezieht, die durch Einscannen der fraglichen Zeitungsartikel
erstellt und sodann elektronisch übermittelt werden. Die
Verwertungsgesellschaft Wort steht auf dem Standpunkt, das
gesetzliche Privileg umfasse auch diese Zusammenstellungen, die
immer mehr an die Stelle herkömmlicher Pressespiegel träten.
Sie beansprucht für sich das Recht, die gesetzliche Vergütung
einzuziehen. Dementsprechend hatte sie auch mit einem
Frankfurter Unternehmen einen Rahmenvertrag über einen solchen
per E-Mail zu übermittelnden Pressespiegel geschlossen.
Demgegenüber stehen die Zeitungsverleger auf dem Standpunkt,
das Pressespiegelprivileg beziehe sich nicht auf elektronische
Pressespiegel. Im konkreten Fall hat die Berliner Zeitung die
Verwertungsgesellschaft Wort auf Unterlassung in Anspruch
genommen; sie leitet ihre Berechtigung daraus ab, daß ihre
Redakteure und ihre freien Mitarbeiter ihr sämtliche
Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Da der elektronische
Pressespiegel nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG
falle, lägen die Rechte hierfür beim Urheber bzw. aufgrund der
Rechtseinräumung beim Verleger. Landgericht und
Oberlandesgericht Hamburg hatten ihr in dieser Einschätzung
Recht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanz
aufgehoben. Der elektronische Pressespiegel unterscheide sich
nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform, solange
gewisse Bedingungen eingehalten seien. Dabei ist der BGH davon
ausgegangen, daß auch Pressespiegel, die auf herkömmliche
Weise, also in Papierform, verbreitet werden, schon heute
häufig durch Einsatz eines Scanners elektronisch erstellt
werden. Die vom Oberlandesgericht zu Recht angeführte Gefahr
des Mißbrauchs – vor allem die Gefahr, daß im Zuge der
elektronischen Erstellung des Pressespiegels gleichzeitig ein
zentrales elektronisches Archiv angelegt werde – bestehe
unabhängig davon, ob der Pressespiegel in Papierform oder
elektronisch übermittelt werde. Der Besorgnis, der Endabnehmer
könne aus den ihm elektronisch übermittelten Pressespiegeln
ein eigenes dezentrales Archiv aufbauen, lasse sich dadurch
begegnen, daß die Pressespiegel nicht als Text-, sondern als
graphische Datei – etwa im pdf-Format – übermittelt
würden. Außerdem müsse der Kreis der Bezieher überschaubar
sein. Deshalb komme eine elektronische Übermittlung nur für
betriebs- oder behördeninterne Pressespiegel in Betracht, nicht
dagegen für kommerzielle Dienste.
Da noch nicht festgestellt ist, ob sich der elektronische
Pressespiegel des Frankfurter Unternehmens in diesen Grenzen
hält, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das
Oberlandesgericht zur weiteren Klärung zurückverwiesen.
Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 255/00
Karlsruhe, den 12.7.2002
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